Netzzugang

Netzzugang für Kunden und Lieferanten

Als Betreiber des Stromnetzes im Gebiet der Stadtwerke Zweibrücken GmbH sind wir dazu verpflichtet, allen Netznutzern – Lieferanten und Letztverbrauchern – unser Netz diskriminierungsfrei zur Durchleitung von elektrischer Energie zur Verfügung zu stellen.

Preisblätter für die Nutzung des Elektrizitätsversorgungsnetzes

Für den Transport des Stroms werden Netznutzungsentgelte erhoben, die Teil der Stromrechnung sind. Der Stromlieferant als Netznutzer erhebt bei seinen Kunden die Netznutzungsentgelte und leitet sie an uns als Stromnetzbetreiber weiter.

Dabei gilt für Kunden mit einem synthetischen oder Standardlastprofil (SLP) – also Abnahmestellen mit einer sogenannten Jahresarbeit von bis zu 100.000 Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) – ein pauschaliertes Arbeitsentgelt, bestehend aus einem Grundpreis (Euro pro Jahr) und einem Arbeitspreis (Cent pro Kilowattstunde). Das Netznutzungsentgelt variiert unter anderem je nach Gerät, in dem der Strom genutzt wird.

Bei Kunden mit einer Jahresarbeit von mehr als 100.000 kWh/a wird eine sogenannte Registrierende Leistungsmessung durchgeführt. In die Berechnung der Netzentgelte fließt hier neben Grund- und Arbeitspreis auch der Leistungspreis für die Jahreshöchstleistung mit ein.

Referenzpreisblatt vermiedene Netznutzungsentgelte

Integriertes Energieversorgungsunternehmen nach Ziff. 6 Satz 1 des Tenors des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (Az.: BK6-06-009)

Die Stadtwerke Zweibrücken GmbH machen als Netzbetreiber im Verhältnis zu Ihrem verbundenen Vertrieb (integriertes Energieversorgungsunternehmen) von der Option nach Ziff. 6 Satz 1 des Tenors des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (Az.: BK6-06-009) Gebrauch. Die Stadtwerke Zweibrücken GmbH versichern, dass den übrigen Lieferanten Informationen zu gleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität zur Verfügung gestellt werden.
 

Redispatch 2.0

Aktuell werden durch Redispatch Überlastungen während der Stromübertragung im Höchstspannungsnetz der Übertragungsnetzbetreiber vermieden und somit die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet.

Die Regelungen zum erweiterten Redispatch-Prozess (Redispatch 2.0) wurden im Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABeG 2.0, Inkrafttreten am 17. Mai 2019) aufgenommen und sind ab dem 1. Oktober 2021 von allen Marktpartnern, wie z.B. Anlagenbetreibern, Direktvermarktern oder Netzbetreibern, umzusetzen.

Derzeitig nehmen am Redispatch der Übertragungsnetzbetreiber nur konventionelle Erzeugungsanlagen mit mehr als 10 Megawatt (MW) installierter Nennleistung zur Vermeidung von Netzengpässen teil. Zukünftig werden alle Erzeugungsanlagen ab 100 Kilowatt (kW) und nachrangig auch alle steuerbaren Erzeugungsanlagen kleiner gleich 100 kW in Redispatch-Maßnahmen einbezogen. Dazu gehören dann neben Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) auch Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) sowie Speicheranlagen.